Fundierte Analysen sorgen für richtige Entscheidungen:
Daten:
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Datenqualität
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Systemprüfungen gemäß GDPdU
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Liefern die eingesetzten Systeme die geforderten Datenformate?
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Ist Archivierung revisionssicher und über 10-14 Jahre gewährleistet?
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Vorbereitung einer digitalen Betriebsprüfung nach
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Wir gehen ihren Daten und Systemen auf den Grund.
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Die steuerrelevanten Daten werden ermittelt.
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Im Fall von Daten oder Systemen, die nicht GDPdU-konform sind, erhalten Sie Handlungsoptionen.
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Die Ergebnisse stimmen Sie mit Ihrem WP/Stb ab.
Dokumente:
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Archivanalyse
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Welche ELO Version ist für die jeweilige Kundenanforderung die richtige?
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Welche Produktunterschiede gibt es im ELO Bereich?
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Welche Schnittstellen und Anbindungen sind erforderlich?
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In welchen Unternehmensabteilungen soll ELO eingesetzt werden?
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Welche Arbeitsabläufe sollen elektronisch abgebildet werden?
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Welche speziellen Anforderungen sind zu berücksichtigen?
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Müssen Daten aus Altarchiven übernommen werden?
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Beleggutanalyse
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Welche Eingangsbeleggutmengen fallen an?
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Soll eine automatisierte Belegguterfassung durchgeführt werden?
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Sollen Altarchive (Papierarchive) übernommen werden?
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Welche Ablagekriterien sind zu berücksichtigen?
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Welche Sicherheitsaspekte sind zu beachten?
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Digitale Geschäftsprozesse
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Welche Geschäftsprozesse und Arbeitsabläufe sollen elektronisch abgebildet werden?
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Sollen die Workflows vor oder im Archiv angestartet werden?
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Sind spezielle Workflowprogrammierungen erforderlich oder können die Abläufe mit dem ELO Standard- oder Adhocworkflow abgebildet werden.
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Ist es erforderlich eine qualifizierte digitale Signatur (Freigaben, Berechtigungen) in den Workflows zu verankern?
Gesetzliche Regularien:
Ziel dieser Compliance Anforderungen ist ein unternehmensinternes Risikomanagement, die Dokumentation und Transparenz der Unternehmensdaten, sowie der Schutz der Daten und die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen.
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Atlas
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ATLAS, das "Automatisierte Tarif- und lokale Zollabwicklungssystem" der Bundesfinanzverwaltung wirft bei vielen Unternehmen Fragen auf.
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Die Teilnahme an ATLAS ist grundsätzlich freiwillig, falls keine vereinfachten Zollverfahren in Anspruch genommen werden sollen.
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Folgende Zollverfahren können durch ATLAS abgebildet werden:
Einfuhr
Versand -
Aufbewahrung der Unterlagen
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Eine 10-jährige Aufbewahrungspflicht besteht für alle Unternehmen, die eine Zollabfertigung über ATLAS vornehmen. Darauf weist das BMF in einem Erlass hin. Betroffen sind alle im Zusammenhang mit der Zollanmeldung stehenden Papiere ( z.B. summarische Anmeldung, Zollanmeldung, Abgabenbescheid, Handelsrechnungen, Präferenznachweise).
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Bei ATLAS werden zum einen Zollanmeldung und Bescheid durch elektronische Nachrichten ausgetauscht. Zum anderen wird weitgehend auf die Vorlage von Unterlagen mit der Zollanmeldung verzichtet. Bei nachträglichen Zollprüfungen nach Artikel 78 Zollkodex zeigt sich, dass Anmelder, die sich bei der Einfuhrabfertigung vertreten lassen, häufig nicht über einen vollständigen Zollbeleg mit allen für die Prüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen verfügen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das IT-Verfahren ATLAS die gesetzlichen Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflichten aus Art. 14, 16 Zollkodex, §§ 145 ff, 200 Abgabenordnung unberührt lässt.
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Nach diesen Bestimmungen trifft den Anmelder die Pflicht, den Zollbeleg mit allen Angaben aus Zollanmeldung, Befund und Bescheid aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht trifft den Anmelder auch für die Unterlagen, auf deren Vorlage bei der Zollstelle nach Art. 77 Abs. 2 Zollkodex verzichtet wurde (wie z.B. Präferenznachweise) oder die nach Vorlage an den Anmelder oder seinen Vertreter zurückgegeben wurden. Diese Unterlagen sind 10 Jahre im Original aufzubewahren (Art. 16 Zollkodex, § 147 Abs. 2 i.V.m. § 147 Abs. 1 Nr. 4a Abgabenordnung).
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Im Rahmen der kaufmännischen Buchführung müssen bestimmte Unterlagen im Original aufbewahrt werden.
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Basel II
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Basel II bezeichnet die Gesamtheit der Eigenkapitalvorschriften, die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vorgeschlagen wurden.
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Die Regeln müssen gemäß den EU-Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG seit dem 1. Januar 2007 in den Mitgliedsstaaten der EU für alle Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute ngewendet werden.
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Die Umsetzung in deutsches Recht ist durch das Kreditwesengesetz, die „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ (MaRisk) für die „zweite Säule“ von Basel II sowie die Solvabilitätsverordnung (SolvV) für die „erste“ und „dritte Säule“ von Basel II erfolgt.
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Damit sollen die Risiken für Kreditinstitute bei der Vergabe von Krediten im Vorfeld besser identifiziert werden.
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Datenschutz
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Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten für alle verantwortlichen Stellen, bei denen mehr als 9 Personen Umgang mit personenbezogenen Daten haben
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„Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.“ (§ 4f Abs. 2 S. 1 BDSG)
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BDSG schreibt die Führung eines Verfahrensverzeichnisses vor
• EuroSOX -
Sarbanes Oxley Act. Betrifft börsennotierte Unternehmen in USA und auch die europäischen Töchter.
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Aufgrund der Finanzskandale Anforderung ein unternehmensinternes Risikomanagement zu haben.
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Der Vorstand muss in Jahres und Quartalsberichten die Korrektheit der Finanzberichterstattung garantieren.
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KontraG
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Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich, ist ein umfangreiches Artikelgesetz, das der Deutsche Bundestag im März 1998 verabschiedete.
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Ziel des KonTraG ist es, die Corporate Governance in deutschen Unternehmen zu verbessern. Deshalb wurden mit diesem Artikelgesetz etliche Vorschriften aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht verändert. Das KonTraG präzisiert und erweitert dabei hauptsächlich Vorschriften des HGB (Handelsgesetzbuch) und des AktG (Aktiengesetz). Mit dem KonTraG wurde die Haftung von Vorstand, Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfern in Unternehmen erweitert.
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Wörtlich schreibt das Gesetz dazu in § 91 Abs. 2 des AktG eine neue Vorschrift, nach der der Vorstand verpflichtet wird, geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Abschlussprüfer werden außerdem verpflichtet, die Einhaltung der neuen Vorschriften insbesondere in Hinsicht auf Bestehen und Betrieb eines Risikomanagementsystems und der zugehörigen Maßnahmen im Bereich der internen Revision zu prüfen und zum Bestandteil des Prüfungsberichtes zu machen.
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Das KonTraG betrifft entgegen weit verbreiteter Meinung nicht ausschließlich Aktiengesellschaften. Auch die KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien) und viele GmbH (insbesondere wenn dort ein mitbestimmter oder fakultativer Aufsichtsrat existiert) sind von den Vorschriften erfasst.
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Im Zuge des Ratings (auch in Sachen Risikomanagementsystem), zu dem die Banken durch Basel II gezwungen sind, werden Einrichtung und Betrieb eines unternehmensweiten Risikomanagementsystems - wie bspw. das Management Risk Controlling (MRC) - auch von den Banken kritisch hinterfragt und geprüft.



